Erhöhung der MWST-Sätze:
- Normalsatz von 7.7 % auf 8.1 %
- Reduzierter Satz von 2.5 % auf 2.6 %
- Sondersatz Beherbergung von 3.7 % auf 3.8 %
Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen
Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise von 64 Jahren auf 65 erhöht. Die Anpassung erfolgt in folgenden Schritten:
Jahrgang ordentliches Rentenalter
1960 64 Jahre (keine Erhöhung)
1961 64 Jahre + 3 Monate
1962 64 Jahre + 6 Monate
1963 64 Jahre + 9 Monate
1964 65 Jahre
Ab 2029 gilt für Frauen und Männer das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren. Die Erhöhung des Rentenalters gilt auch für die berufliche Vorsorge.
Ausgleichsmassnahmen
Für die Jahrgänge 1961 bis 1969 sind zwei Ausgleichsmassnahmen vorgesehen.
Die erste Ausgleichsmassnahme betrifft Frauen, die ihre Rente vor dem ordentlichen Rentenalter beziehen. Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 haben die Möglichkeit, die Rente (wie bisher) bereits ab 62 Jahren zu beziehen. Die Rente für die Jahrgänge 1961 – 1969 wird lebenslang weniger stark gekürzt.
Die zweite Massnahme betrifft Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen. Sie erhalten einen Rentenzuschlag. Der Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkommen. Er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt bei Frauen mit einer vollständigen Beitragsdauer zwischen Fr. 12.50 und Fr. 160.00 pro Monat. Auch dieser Zuschlag wird lebenslang ausgerichtet. Bei verheirateten Frauen fällt dieser Zuschlag nicht unter die Plafonierung.
Die Berechnungen der Kürzungen und Zuschläge hängen von der Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens und vom Jahrgang ab. Eine provisorische Berechnung ist unter https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/reform-ahv21/ueberblick/kuerzungssaetze-bei-vorbezug.html möglich.
Flexibler Rentenbezug in der AHV – Vorbezug
Bisher konnte bei einer frühzeitigen Pensionierung jeweils nur die ganze AHV-Rente bezogen werden. Mit der AHV-Reform kann die Rente auch teilweise bezogen werden. Die Mindestgrösse für den Vorbezug liegt bei 20 %, das Maximum bei 80 %. Die Rente wird pro Vorbezugsmonat gekürzt. Während des Vorbezugs ist einmal eine Erhöhung des Anteils möglich.
Flexibler Rentenbezug in der AHV – Aufschub
Wird nach dem ordentlichen Pensionsalter weitergearbeitet, kann die Rente ganz oder teilweise aufgeschoben werden. Die Erhöhungssätze werden der Lebenserwartung angepasst (Neuberechnung im 2027). Neu ist, dass die Weiterbeschäftigung nach dem ordentlichen Rentenalter die Rente noch verbessern kann, sofern die Maximalrente noch nicht erreicht wurde.
AHV-Freibetrag für Rentner
Nach Erreichen des Rentenalters galt für Erwerbstätige bisher ein monatlicher Freibetrag von CHF 1’400, auf dem keine AHV-Beiträge entrichtet werden mussten. Dieser Freibetrag wird beibehalten. Ab 2024 besteht jedoch für Erwerbstätige ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber informieren, ob sie den Freibetrag anwenden möchten oder nicht. Selbständigerwerbende müssen die Ausgleichskasse informieren.