Newsletter 1 / 2024

Vergütungs- und Verzugszinsen Steuern

Das Eidg. Finanzdepartement passt die Vergütungs- und Verzugszinssätze für die Bundessteuern an das gestiegene Zinsniveau an.

Bundessteuer

Vergütungs- und Verzugszins                           4.75 %
Zins auf freiwilligen Vorauszahlungen               1.25 %

 

Auch auf kantonaler Ebene werden die Zinsen angepasst. Nachfolgend sind die Zinssätze für den Kanton Bern aufgeführt:

Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern Kanton Bern

Vergütungszins                                              1.00 %
Verzugszins                                                   4.00 %
Zins auf freiwilligen Vorauszahlungen               0.75 %

Am 25. September 2022 hat die Schweizer Bevölkerung die Stabilisierung der AHV (AHV 21) angenommen. Der Bundesrat hat anschliessend das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2024 festgelegt. Zwecks Finanzierung werden die Mehrwertsteuersätze ebenfalls per 1. Januar 2024 erhöht. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt:

Erhöhung der MWST-Sätze:

  • Normalsatz von 7.7 % auf 8.1 %
  • Reduzierter Satz von 2.5 % auf 2.6 %
  • Sondersatz Beherbergung von 3.7 % auf 3.8 %

Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen

Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise von 64 Jahren auf 65 erhöht. Die Anpassung erfolgt in folgenden Schritten:

Jahrgang                      ordentliches Rentenalter

1960                            64 Jahre (keine Erhöhung)

1961                            64 Jahre + 3 Monate

1962                            64 Jahre + 6 Monate

1963                            64 Jahre + 9 Monate

1964                            65 Jahre

Ab 2029 gilt für Frauen und Männer das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren. Die Erhöhung des Rentenalters gilt auch für die berufliche Vorsorge.

Ausgleichsmassnahmen

Für die Jahrgänge 1961 bis 1969 sind zwei Ausgleichsmassnahmen vorgesehen.

Die erste Ausgleichsmassnahme betrifft Frauen, die ihre Rente vor dem ordentlichen Rentenalter beziehen. Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 haben die Möglichkeit, die Rente (wie bisher) bereits ab 62 Jahren zu beziehen. Die Rente für die Jahrgänge 1961 – 1969 wird lebenslang weniger stark gekürzt.

Die zweite Massnahme betrifft Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen. Sie erhalten einen Rentenzuschlag. Der Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkommen. Er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt bei Frauen mit einer vollständigen Beitragsdauer zwischen Fr. 12.50 und Fr. 160.00 pro Monat. Auch dieser Zuschlag wird lebenslang ausgerichtet. Bei verheirateten Frauen fällt dieser Zuschlag nicht unter die Plafonierung.

Die Berechnungen der Kürzungen und Zuschläge hängen von der Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens und vom Jahrgang ab. Eine provisorische Berechnung ist unter https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/reform-ahv21/ueberblick/kuerzungssaetze-bei-vorbezug.html möglich.

Flexibler Rentenbezug in der AHV – Vorbezug

Bisher konnte bei einer frühzeitigen Pensionierung jeweils nur die ganze AHV-Rente bezogen werden. Mit der AHV-Reform kann die Rente auch teilweise bezogen werden. Die Mindestgrösse für den Vorbezug liegt bei 20 %, das Maximum bei 80 %. Die Rente wird pro Vorbezugsmonat gekürzt. Während des Vorbezugs ist einmal eine Erhöhung des Anteils möglich.

Flexibler Rentenbezug in der AHV – Aufschub

Wird nach dem ordentlichen Pensionsalter weitergearbeitet, kann die Rente ganz oder teilweise aufgeschoben werden. Die Erhöhungssätze werden der Lebenserwartung angepasst (Neuberechnung im 2027). Neu ist, dass die Weiterbeschäftigung nach dem ordentlichen Rentenalter die Rente noch verbessern kann, sofern die Maximalrente noch nicht erreicht wurde.

AHV-Freibetrag für Rentner

Nach Erreichen des Rentenalters galt für Erwerbstätige bisher ein monatlicher Freibetrag von CHF 1’400, auf dem keine AHV-Beiträge entrichtet werden mussten. Dieser Freibetrag wird beibehalten. Ab 2024 besteht jedoch für Erwerbstätige ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber informieren, ob sie den Freibetrag anwenden möchten oder nicht. Selbständigerwerbende müssen die Ausgleichskasse informieren.

Steuern Kanton Bern

Ausgleich kalte Progression – Änderungen Abzüge 2024 (nicht abschliessend)

 

 

Bund

Kanton Bern

Kinderabzug

CHF 6’700
(bisher CHF 6’600)

CHF 8’300
(bisher CHF 8’000)

Kinderbetreuungskosten

CHF 25’500
(bisher CHF 25’000)

CHF 16’000
(bisher CHF 12’000)

Verheiratetenabzug

CHF 2’800
(bisher CHF 2’700)

CHF 5’300
(bisher CHF 5’200)

Fahrkosten max.

CHF 3’200
(unverändert)

CHF 7’000

(bisher CHF 6’700)

Freigrenze Vermögenssteuer

 

CHF 100’000
(bisher CHF 97’000)

Die Auflistung ist nicht abschliessend. Auch weitere Abzüge, wie bspw. die Krankenkassenabzüge wurden ebenfalls leicht erhöht.

Steuergesetzrevision 2024 Kanton Bern – ein paar Punkte

 

Bewertung von Photovoltaik- und Solaranlagen

Neu werden sämtliche Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken von der amtlichen Bewertung ausgenommen (galt bisher nur bei Photovoltaik-Aufdachanlagen). Diese Anlagen werden neu als bewegliches Vermögen bewertet.

 

Ausklammerung von Photovoltaik- und Solaranlagen aus dem Eigenmietwert

Neu fliessen sämtliche Photovoltaik- und Solarthermieanlagen nicht mehr in den Eigenmietwert (galt bisher nur Photovoltaikanlagen).

 

Einführung Nettoprinzip

Neu bleibt auch der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (sog. «Nettoprinzip»). Zudem wird in der Praxis zur Vereinfachung der Veranlagung eine Bagatellgrenze eingeführt.

 

Abzug der Investitionskosten für Photovoltaik- und Solaranlagen bei Neubauten

Neu können bei Neubauten die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden (bei anderen Energiesparmassnahmen nur auf bestehenden Bauten).

Zinssätze 2024 für die Berechnung Geldwerter Leistungen

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